Anwaltskosten

Wir weisen Sie auf alle entstehenden und möglicherweise vermeidbaren Gebühren (Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren, Zeugenentschädigungen, Sachverständigengebühren etc.) hin.

Im Rahmen der Mandatsaufnahme und Mandatsübernahme informieren wir Sie über alle Gebühren eines Rechtsstreites, einer Beratung, einer außergerichtlichen Vertretung, und wie sich diese berechnen. Wir zeigen Ihnen Wege auf, Kosten zu vermeiden. Gemeinsam legen wir eine Strategie und Taktik für ein effektives Vorgehen fest, und halten dabei die Kosten stets im Blick.

Für alle Rechtsanwälte gilt bezüglich entstehender Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich folgendes:

Alle Rechtsanwälte haben bei der Berechnung ihres Gebührenanspruchs die gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu beachten.

Nach dem RVG bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Streitwert, auch Gegenstandswert oder Verfahrenswert genannt. Bei einer Forderung beispielsweise ist die Höhe der Forderung zugleich der Streitwert, nach dem sich diese Gebühren errechnen.

Im Falle von nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, wie etwa Umgangsverfahren, Sorgerechtsverfahren o.ä. existieren besondere gesetzliche Gebührenvorschriften, die die Höhe des Streitwertes für diese Verfahren regeln.

Für die Kosten eines Scheidungsverfahrens ist das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute maßgeblich. Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens bemisst sich nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute. Dieser Wert wird der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. Ist Vermögen vorhanden, wird auch dieses je nach Gerichtsbezirk mit einer Quote bei der Streitwertberechnung berücksichtigt.

Sind innerhalb des Scheidungsverfahrens noch andere Angelegenheiten, wie der Versorgungsausgleich, Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich zu regeln, wird hierfür durch das Gericht ein weiterer Gegenstandswert festgelegt.

Für die Berechnung des Streitwertes eines Kündigungsschutzverfahrens werden z.B. das 3-fache Bruttomonatseinkommen in Ansatz gebracht.

Für bedürftige Mandanten kommt Beratungshilfe (für die Beratung und außergerichtliche Vertretung) oder Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (für gerichtliche Verfahren) in Betracht. Auch hier beraten wir Sie selbstverständlich im Rahmen der Mandatsübernahme.

 

Scheidungskostenrechner >

 

 

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Rechtsanwaltskanzlei

Marco Warias

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